1. Die Benennung des Produktinformationsblattes als „ersten Überblick“ und als „nicht abschließend“ bezeichnete Beschreibung des Leistungsversprechens führt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich vor Augen, dass sich der vollständige Vertragsinhalt erst aus dem Zusammenspiel mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt.
2. Verzichtet ein - nach dem Versicherungsschein für die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien neben den allgemeinen Vertragsbedingungen gleichwertiges - Produktinformationsblatt darauf, meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger genauer zu definieren, so macht dies den Blick in die Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht entbehrlich.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Vertragsinhalt ergibt sich nicht alleine aus dem Produktinformationsblatt
BGH, Beschluss vom 22.3.2023 – IV ZR 18/22