Bei einer Vertragsübernahme nach § 414 BGB durch Versicherungsnehmerwechsel akzeptiert der Versicherungsnehmer die zukünftig zu zahlenden Prämien, was in der Vergangenheit liegende Beitragsanpassungen einschließt, wenn er anderes nicht eindeutig zum Ausdruck bringt.
Anmerkung
In dem Versicherungsverhältnis hat es Versicherungsnehmerwechsel gegeben, um von den Kondiitonen einer (unechten) Gruppenversicherung zu profitieren. Geklagt hat der aktuelle Versicherungsnehmer auf Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen, die in Teilen den Zeitraum betrafen, in denen er selbst nicht Versicherungsnehmer, sondern lediglich versicherte Person war. Das OLG Hamm hat in der oben genannten Entscheidung klargestellt, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsübernahme nach § 414 BGB die zu zahlende Prämie akzeptiert hat, was auch die zurückliegenden Beitragsanpassungen inkludiert. Etwas anderes habe er bei Vertragsübernahme nicht zum Ausdruck gebracht. Eine Abtretung etwaiger Ansprüche aus dem vorherigen Versicherungsverhältnis könne auch nicht in die Vertragsübernahme hineininterpretiert werden. Diese sind bei dem bisherigen Versicherungsnehmer verblieben.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Krapf, Köln
sabine.krapf@bld.de
Vertragsübernahme nach § 414 BGB bei Versicherungsnehmerwechsel stellt Akzeptanz der monatlich zu zahlenden Prämie dar (mit BLD-Anmerkung)
OLG Hamm, Urteil vom 24.4.2024 - I-20 U 111/23