1. Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt, hat der Geschädigte, der einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils.
2. Allerdings muss sich der Geschädigte in dem Fall unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB auf eine Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen, wenn sein Betrieb nicht ausgelastet und es ihm zumutbar ist, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen. Dies gilt sowohl bei der konkreten als auch bei der fiktiven Schadenabrechnung.
Anmerkung
Der BGH hält fest, dass dem Geschädigten Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten in der Höhe zusteht, die ihm in einer markengebundenen Fachwerkstatt zustehen. Betreibt er jedoch eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Werkstatt, muss er sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf die in seiner Werkstatt anfallenden Kosten geschmälert um den Gewinnanteil verweisen lassen. Die Vorinstanzen hatten einen Unternehmensgewinnanteil von 20 % in Ansatz gebracht, den das Revisionsgericht nicht beanstandet. Dabei spiele ausgehend von dem Grundsatz, dass der Geschädigte nicht am Schadenfall verdienen dürfe, keine Rolle, ob fiktiv oder konkret abgerechnet würde. Zur Auslastung der Werkstatt - also zu der Frage, ob eine Repartur in der eigenen Werkstatt möglich gewesen wäre - sei zudem der Geschädigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast gehalten. Das Revisionsgericht verdeutlicht erneut, dass zu nicht in die Sphäre des Schädigers fallender Umstände zunächst der Geschädigte vorzutragen habe.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Verweisung auf Reparaturmöglichkeit in der eigenen Werkstatt des Geschädigten (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 26.5.2023 - VI ZR 274/22