1. Wegen der Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung eines Sachverständigen dann statt, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (vgl. Huber in Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 406 Rn. 4).
2. Die Verwendung des Begriffs "Preistreiberei" in einem Gutachten, welches ein Sachverständiger in einem anderen Rechtsstreit erstattet hat, begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
3. Die bloße Tätigkeit des Sachverständigen in anderen Rechtsstreitigkeiten ist für sich genommen unbedenktlich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger in einem Parallelprozess mit einer oder mehreren identischen Parteien für sich genommen keine Ablehnung rechtfertigt (vgl. Huber a.a.O. Rn. 11). Das gilt auch dann, wenn das Ergebnis des Gutachtens des Parallelprozesses nicht im Sinne der ablehnenden Partei ausgefallen ist.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Verwendung des Begriffs "Preistreiberei" rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen
AG Duisburg, Beschluss vom 31.10.2023 - 501 C 1977/21 (nicht rechtskräftig)