1. Eine knapp sieben Jahre nach Vertragsschluss vorgenommene Sicherungsabtretung steht der Ausübung des Widerspruchsrecht wegen widersprüchlichen Verhaltens entgegen.
2. Dieser lange gefestigten Rechtsprechung steht auch das Urteil des EuGH vom 9.9.2021 C-33/20 u.a.) nicht entgegen, da es nicht den Bereich der Lebensversicherung betrifft.
Anmerkung
Das OLG Köln bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass dem Kläger trotz unzureichender Widerspruchsbelehrung aufgrund einer knapp sieben Jahre nach Vertragsschluss vorgenommenen Sicherungsabtretung die Ausübung des Widerspruchs nach Treu und Glauben verwehrt sei.
Das Institut der Verwirkung habe der EuGH im Rahmen des Lebensversicherungsrechtes mit der Entscheidung vom 19.12.2019 - C-355/18 anerkannt, woran auch die spätere - zum Verbraucherkreditrecht ergangene - Entscheidung des EuGH vom 9.9.2021 - C-33/20 nichts ändere.
So hatte auch schon das OLG Hamm mit Beschluss vom 10.12.2021 - 20 U 147/21 entschieden, ohne dass die Ausübung des Widerspruchsrechtes durch den Versicherungsnehmer als subjektive Komponente willkürlich erscheinen müsse (a.A. OLG Rostock).
Ansprechpartnerin
RAin Clara Zöll, Köln
clara.zoell@bld.de