1. Aufbruchspuren, die sich alleine im Innenbereich des Gebäudes finden, sind bereits wegen ihrer Lage nicht geeignet, eine Wahrscheinlichkeit für einen Einbruch in das Gebäude von außen zu begründen.
2. Da es bei einem am Erdboden befindlichen Kellerfenster allein von der konkreten Person des Täters abhängt, wie mühsam der Zugang ins Gebäude ist, scheidet allein die Position des Fensters am Boden als Zugangshindernis aus. Ein „Einsteigen“ im Sinne der Versicherungsbedingungen kann damit nicht begründet werden.
3. Unkenntnis der Sicherheitsvorschriften exkulpiert den Versicherungsnehmer jedenfalls dann nicht, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit beruht.
4. Grundlegende Sicherheitsvorschriften können als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, sodass auch der vollständige Verschluss eines Fensters dem Versicherungsnehmer bekannt sein muss.
5. Der Aufbau eines Tresors im Keller eines nicht durchgängig betriebenen Restaurants stellt eine objektive Gefahrerhöhung dar. Sie legt nahe, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den Verschluss von Fenstern und Türen sicherzustellen.
6. Wenn der Geschäftsführer als einziger die Tür verschließen kann und selbst keine sichere Kenntnis hat, ob sie tatsächlich verschlossen ist, zeigt dies, dass einfachste, naheliegende Sicherheitsvorkehrungen missachtet worden sind.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld, Köln
florian.hoeld@bld.de
Vollständige Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Verstoß gegen vertragliche Sicherheitsbestimmungen
OLG Bremen, Urteil vom 6.12.2024 - 3 U 38/23 (nicht rechtskräftig)