1. Für elektronische Bauelemente, also auch für Module einer Photovoltaikanlage, besteht Versicherungsschutz nach den ABE nur, wenn nachweislich eine versicherte Gefahr von außen eingetreten ist.
2. Verliert der Kleber, der die Rückseitenfolie mit der EVA-Schicht luftdicht verbinden soll, alterungsbedingt seine Elastizität, handelt es sich um keine versicherte Gefahr von außen, die auf das Modul einwirkt. Selbst wenn im Nachhinein ein Feuchtigkeitseintritt zu einer Unbrauchbarkeit des Modules führen würde, war dieser Nachteil von Anfang an vorhanden, sodass durch dessen kein auszugleichender Nachteil entstehen konnte (vgl. auch OLG Nürnberg r+s 2022,391).
3. Insbesondere liegt ein sog. Baugruppenausfall vor. Der Begriff der Austauscheinheit wird in der Klausel selbst als die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit definiert. Die Austauscheinheit ist mit dem betroffenen Bauelement identisch, wenn dieses Element nach der Reparaturpraxis üblicherweise bei einer Beschädigung einzeln ausgetauscht wird. Ungeachtet dessen ist dies auch ein verschleißbedingter Ausfall.
Ansprechpartnerin
RAin Christina Eckes, Köln
christina.eckes@bld.de
Voraussetzung des Versicherungsschutzes für elektronische Bauelemente in der Elektronikversicherung
LG Aachen, Urteil vom 25.5.2023 - 9 O 375/20 (nicht rechtskräftig)