Macht der Versicherungsnehmer Leistungen in Form eines Ertragsausfallschadens geltend, dessen Ursache während der Geltung von Einschränkungen aufgrund eines Corona-Lockdowns eingetreten ist, obliegt dem Versicherungsnehmer der Beweis, dass sein Betrieb überhaupt während des Lockdowns weiterbetrieben wurde und deswegen der Ertragsausfall überhaupt aufgrund der weiteren Ursache entstehen konnte (hier: Wasserschaden an der Thekenanlage). Hierbei kann der Versicherer mit Nichtwissen bestreiten, dass der Versicherungsnehmer in der Zeit des "Lockdowns" - bereits vor dem Schadenereignis - überhaupt geöffnet hatte und Umsätze generierte.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Voraussetzungen an den Nachweis eines Ertragsausfallschadens während der Geltung von Corona-Einschränkungen
AG Köln, Urteil vom 6.9.2023 - 118 C 263/22