Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.
Ansprechpartner
RA Dr. Udo Abel, Köln
udo.abel@bld.de
Voraussetzungen an die Beurteilung einer Fachwissen erfordernden Frage ohne Sachverständigengutachten
BGH, Beschluss vom 12.3.2024 - VI ZR 283/21