1. Für die Frage der Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt es darauf an, ob das Fahrzeug als neuwertig anzusehen ist. Hierbei kann zwar auf "Faustregeln" zurückgegriffen werden. Es hat jedoch immer eine Einzelfallabwägung zu erfolgen.
2. Auch wenn einzelne Parameter eine Abrechnung auf Neuwagenbasis für sich rechtfertigten (hier: Laufleistung unter 1000 km), können weitere Umstände einer Abrechnung auf Neuwagenbasis entgegenstehen (hier: zweimonatige Laufleistung, Vorunfall).
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Voraussetzungen der Abrechnung auf Neuwagenbasis
LG Berlin, Urteil vom 30.10.2023 - 44 O 109/20 (nicht rechtskräftig)