1. Abweichungen zwischen polizeilichen Aktenvermerken und den späteren Aussagen der Versicherungsnehmer gehen zulasten der Versicherungsnehmer. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich erst durch die späteren Angaben die Voraussetzungen des Versicherungsfalls ergeben.
2. Die Bedeutung von Gewaltanwendung für die Einordnung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sprechen gegen ein Vergessen der Aufnahme in den Aktenvermerk aufseiten des aufnehmenden Beamten.
Ansprechpartner
RA Prof. dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Voraussetzungen des Beweises von Gewalt bei Raub
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.9.2023 - 9 O 473/21