Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung über den prognostizierten Reparaturzeitraum und gegebenenfalls einer Überlegungsfrist hinaus besteht nicht, wenn der Geschädigte zu seiner konkreten finanziellen Situation nicht vorträgt. Die bloße Behauptung, zur Reparatur finanziell nicht in der Lage zu sein, reicht nicht aus.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsausfall über den prognostizierten Reparaturzeitraum hinaus
AG Mitte, Urteil vom 5.8.2024 - 109 C 31/24 V (nicht rechtskräftig)