1. Gelangen die Täter über den Zaun oder das Tor auf das Grundstück und entwenden sie aus einer unverschlossenen Garage Wertgegenstände, so stellt diese Begehungsweise kein Einsteigen in ein Gebäude im Sinne der Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung dar.
2. Setzen die Hausratsversicherungsbedingungen voraus, dass die Wohnung beim Einbruchdiebstahl als solche verschlossen gewesen ist, so muss für die Bejahung eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls auch die nach den Bedingungen als Teil der Wohnung zu wertende Garage verschlossen gewesen sein.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Voraussetzungen eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls
AG Lahr, Urteil vom 11.10.2022 - 2 C 24/22 (nicht rechtskräftig)