Schuldet ein Notar einen bestimmten Rat, Hinweis oder eine bestimmte Warnung, so spricht der erste Anschein dafür, dass die Beteiligten dem gefolgt wären. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass bei ordnungsgemäßem Verhalten nach der Lebenserfahrung lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte oder sämtliche vernünftigen Verhaltensmöglichkeiten identische Schadenbilder ergeben hätten. Besteht dagegen nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen sämtliche gewisse Risiken in sich, ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum (Bestätigung von Senat, Urteil vom 10.7.2008 - III ZR 292/07 - WM 2008, 1753 Rn. 14; Übernahme von BGH, Urteil vom 16.9.2021 - IX ZR 165/19 - NJW 2021, 3324 Rn. 36 m.w.N. für die Notarhaftung; Abgrenzung von BGH, Urteile vom 8.5.2012 - XI ZR 262/10 - BGHZ 193, 159 und vom 15.7.2016 - V ZR 168/15 - BGHZ 211, 216).
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Alexandra Kelker, Köln
alexandra.kelker@bld.de
Voraussetzungen eines ersten Anscheins bei einem vom Notar geschuldeten Rat, Hinweis oder Warnung
BGH, Urteil vom 15.6.2023 - III ZR 44/22