1. Wenn der Versicherungsnehmer Zulagenbescheinigungen gemäß § 92 EStG erhält, aus denen sich ergibt, dass Zulagen aufgrund unvollständig oder unzutreffend übermittelter Daten zurückgewährt werden müssen, hat er jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er dann nicht weiter tätig wird und er sich beispielsweise keinen Rechtsrat einholt.
2. Wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss unvollständige Angaben für die Zulagengewährung macht, sind Schadenersatzansprüche aufgrund einer Beratungspflichtverletzung während des Vertrages gemäß § 6 Abs. 4 VVG gegenüber dme Versicherer grundsätzlich denkbar.
3. Diese Ansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Versicherungsnehmer von dem Versicherer eine Bescheinigung nach § 92 EStG erhält, aus der sich ergibt, dass Zulagen von der ZfA zurückgefordert wurden.
4. Spätestens bei Erhalt dieser Bescheinigung gemäß § 92 EStG muss sich dem Versicherungsnehmer aufdrängen, dass im Zuge des Vertragsschlusses unzutreffende Angaben zu den zu beantragenden Zulagen gemacht wurden.
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf, Köln
martin.schaaf@bld.de
RAin Anna Theresa Patze, Köln
theresa.patze@bld.de