Allein die Umstände eines lohnenden Streifschadens mit geringem Verletzungsrisiko unter Einsatz typischerweise bei einem manipulierten Unfall eingesetzter Fahrzeuge sowie zwei Unfallereignisse innerhalb von zwei Wochen genügen nicht zwingend – so hier – für die Annahme einer Einwilligung in einen Verkehrsunfall.
Ansprechparterin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Voraussetzungen für die Annahme einer Einwilligung in den Verkehrsunfall
OLG Hamm, Beschluss vom 12.4.2022 - 7 U 1/21