1. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur zum Teil oder gar nicht gewürdigt hat, diese aber nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist (Festhaltung an BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - VII ZR 269/12 - BauR 2014, 141).
2. Das Berufungsgericht ist zudem zur erneuten Vernehmung erstinstanzlich vernommener Zeugen verpflichtet, wenn es deren protokollierte Aussagen abweichend von der Vorinstanz verstehen oder würdigen will. Stützt sich das Rechtsmittelgericht lediglich auf Umstände, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Aussage betreffen, so kann eine nochmalige Vernehmung unterbleiben (Festhaltung von BGH, Beschluss vom 2.8.2017 - VII ZR 155/15 - BauR 2017, 2030; Beschluss vom 4.7.2013 - VII ZR 165/12 - BauR 2013, 1726).
Ansprechpartner
RA Dirk Rosellen, Köln
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Voraussetzungen für die Notwendigkeit der erneuten Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz
BGH, Beschluss vom 24.4.2024 - VII ZR 136/23