1. Die Vorlage eines Bescheids zur Versetzung in den Ruhestand begründet bei einer sog. weiten Dienstunfähigkeitsklausel keine unwiderlegbare Vermutung für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, wenn die Klausel neben der Versetzung in den Ruhestand auch noch die Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten als eigenständige Voraussetzung beinhaltet.
2. Dies ist dann der Fall, wenn die Klausel verlangt, dass die versicherte Person infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht dauernd unfähig ist und dazu wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist.
3. Dies ergibt sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bereits aus dem Wortlaut "und dazu". Dies macht deutlich, dass neben der Versetzung in den Ruhestand die Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten als eigenständige Voraussetzung steht.
4. Die Klausel behält bei dieser Auslegung auch ihren Sinn. Denn anders als bei den weiteren Tatbeständen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit wird bei ihr auf eine Verweisung und einen ärztlichen Nachweis verzichtet.
Anmerkung
Hiervon zu unterscheiden sind mögliche andere Klauseln, wie z.B. die sog. einfache bzw. allgemeine Beamtenklausel, welche das Ergebnis der Gesundheitsprüfung durch den Dienstherrn des Beamten übernimmt, ohne weitere Untersuchungen zu verlangen oder selbst anzustellen (so z.B. in BGH, Urteil vom 16.11.2016 - IV ZR 356/15 - NJW 2017, 394).
Ansprechpartner
RAin Jennifer Karaismail, Köln
jennifer.karaismail@bld.de
Vorlage eines Bescheids zur Versetzung in den Ruhestand begründet bei einer sog. Dienstunfähigkeitsklausel keine unwiderlegbare Vermutung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 31.5.2023 - IV ZR 58/22