1. Nur eine prozessual beachtliche Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers löst überhaupt eine Beweislast zu Lasten des Krankenversicherers aus.
2. Der Versicherungsnehmer kann sich nach den Anforderungen im Rahmen der Relationstechnik nicht immer und in jedem Fall auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen, um in die Beweisaufnahme eintreten zu können. Die Beweiserhebung erfordert ein prozessual wirksames Bestreiten.
3. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger für die behaupteten Rechtsverstöße im Prüfungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte, sondern nur subjektive Zweifel – gestützt auf den Eindruck, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beitragsanpassung nicht erfüllt sind – vorträgt.
4. Das bloße (pauschale) Bestreiten bzw. Bestreiten mit Nichtwissen der im Gesetz genannten Anpassungsvoraussetzungen ist kein genügender klägerischer Sachvortrag.
5. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägervertreter denselben textbausteinartigen Vortrag gegen zahlreiche Versicherer ohne Differenzierung hinsichtlich des jeweils streitgegenständlichen Tarifs und in einer Vielzahl anderer Streitigkeiten über Beitragsanpassungen halten.
6. Nicht jedes anlasslose Bestreiten der materiellen Voraussetzungen einer Beitragsanpassung kann stets einschränkungslos prozessual zulässig sein, weil ansonsten das Betriebsgeheimnis der privaten Krankenversicherer faktisch ausgehöhlt würde.
Ansprechpartnerin
RAin Anja Lippeck, Berlin
anja.lippeck@bld.de
Vortrag bloßer subjektiver Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen ist rechtsmissbräuchlich und prozessual unbeachtlich
OLG Brandenburg, Urteil vom 2.10.2024 - 11 U 72/24 (nicht rechtskräftig)