Gilt für Verträge mit einer Laufzeit ab 37 Monaten eine Wartezeit von sechs Monaten beginnend ab dem Datum der Darlehensauszahlung, ist diese Wartezeitklausel nicht als überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB unwirksam. Wartezeitklauseln sind in diversen Versicherungszweigen üblich und in einigen Fällen sogar gesetzlich geregelt (vgl. z.B. § 197 VVG für die Krankheitskostenversicherung). Auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist es offensichtlich, dass ein Versicherer nicht für solche Risiken einstehen will, die bereits bei Vertragsschluss angelegt waren. Es entspricht nämlich dem Grundgedanken und der gesetzlichen Ausgestaltung des Rechts der privaten Versicherungsverträge, dass sie regelmäßig nur Schutz gegen zukünftige ungewisse Ereignisse bieten und Gefahren, die bei Vertragsschluss bereits latent vorhanden sind, ausschließen. Vor diesem Hintergrund ist die Vereinbarung einer Wartezeit ein anerkanntes und probates Mittel, den Versicherungsschutz auf künftige, ungewisse Ereignisse einzugrenzen und sich damit zugleich vor einer zu weiten Einstandspflicht zu schützen. Die Klausel verstößt auch weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1, 2 BGB noch führt sie zu einer unangemessenen Benachteiligung.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de