Eine Werbung des Versicherers auf seiner Website, dass "Krankheiten und Krankheitserreger gemäß §§ 6, 7 IfSG" von der Betriebsschließungsversicherung umfasst seien, wird der Versicherungsnehmer nicht so verstehen, dass damit eine Ausweitung des Versicherungsschutzes bezweckt ist und die in den Bedingungen enthaltene explizite Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern nicht abschließend sein soll.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Website-Werbung "Betriebsschließungs-versicherung umfasst Krankheiten und Krankheitserreger nach §§ 6, 7 IfSG" bewirkt keine Ausweitung des Versicherungsschutzes
LG Darmstadt, Urteil vom 25.3.2022 - 26 O 325/20 (nicht rechtskräftig)