Dass ein Versicherer auf seiner Website am 11. März 2020 die Auffassung vertreten hat, dass Covid-19 vom Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung gedeckt sei, ist für die Frage des Deckungsschutzes für eine coronabedingte Betriebsschließung unerheblich.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Website-Werbung hat keinen Einfluss auf Deckungsumfang
OLG München, Urteil vom 7.4.2022 - 14 U 7748/21 (nicht rechtskräftig)