1. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten ist die Wertminderung nur netto zu erstatten.
2. Bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug bemisst sich der Schaden regelmäßig nach dem konkret zu berechnenden Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeuges oder der Miete eines Ersatzfahrzeuges. Hierzu ist von dem Geschädigten konkret vorzutragen. Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeuges kommt kein eigenständiger Vermögenswert zu. Für die (bloße) Gebrauchsentbehrung kann keine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Wertminderung und fiktiver Nutzungsausfall bei Leasingfahrzeugen / gewerblich genutzten Fahrzeugen
LG Ulm, Beschluss vom 3.7.2023 - 1 S 11/23