1. Gegen den Auffahrenden spricht grundsätzlich der Anscheinsbeweis für unaufmerksames, zu schnelles oder zu dichtes Fahren (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 StVO).
2. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann durch einen atypischen Sachverhalt widerlegt werden (hier: abruptes Stoppen des Vorausfahrenden kurz nach dem Anfahren an einer Ampel).
3. Es genügt nicht allein, dass das Auffahren objektiv verhinderbar gewesen wäre. Maßgeblich ist, ob daraus im konkreten Fall ein Schuldvorwurf gegen den Auffahrenden ableitbar ist.
Ansprechpartnerin
Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Widerlegen des Anscheinsbeweises beim Auffahrunfall wegen eines atypischen Sachverhalts
KG, Beschluss vom 11.8.2022 - 22 U 125/21