1. Eine Zwischenfeststellungsklage im Zusammenhang mit einem erklärten Widerruf einer Beitragsentlastungskomponente ist aufgrund der Erschöpfung des Rechtsziels des Klägers durch seinen Leistungsantrag unzulässig, da nicht nachvollziehbar ist, dass die Beklagte trotz Urteils die Prämienzahlung weiterhin beansprucht, wenn die Wirksamkeit des Widerrufs durch das Gericht festgestellt würde.
2. Erklärt der Versicherer einen Tag nach Verkündung der im Parallelverfahren in der abschließenden Berufungsinstanz getroffenen Entscheidung, in welcher er sich u.a. auch gegen die Beitragsanpassung in der Beitragsentlastungskomponente gewandt hatte, den Widerruf nur hinsichtlich dieser Beitragsentlastungskomponente, ist dieses Verhalten höchst widersprüchlich und somit treuwidrig im Sinne des § 242 BGB.
Anmerkung
Auch das LG Stuttgart hat sich der Riege der Gerichte angeschlossen, die in dem Verhalten des Klägers, der sich zuvor gerichtlich nur gegen Beitragsanpassungen u.a. auch in der Beitragsentlastungskomponente gewandt und sodann im laufendem Verfahren oder - wie hier - nach Abschluss des Verfahrens nunmehr gegen die Beitragsentlastungskomponente selber gewandt hat, eine treuwidriges Verhalten sehen, welches dem Kläger jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf sein Widerspruchsrecht zu berufen.
Ansprechpartner
RA Hüseyin Bulut, Köln
hueseyin.bulut@bld.de
In Verbindung stehende Entscheidungen
- LG Hanau, Urteil vom 04.01.2023, 9 O 779/22 (nicht rechtskräftig)
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- LG Lüneburg, Urteil vom 28.02.2023, 5 O 379/22 (nicht rechtskräftig)
- LG Bückeburg, Urteil vom 29.06.2023, 2 O 124/22 (nicht rechtskräftig)
- LG Bonn, Urteil vom 11.08.2023, 41 O 118/22 (nicht rechtskräftigt)
- LG Osnabrück, Urteil vom 18.08.2023, 9 O 2086/22 (nicht rechtskräftig)
- OLG München, Beschluss vom 27.10.2023, 25 U 3176/23 e (rechtskräftig)
- LG Ravensburg, Urteil vom 06.09.2023, 6 O 106/23 (rechtskräftig)
- LG Chemnitz, Urteil vom 27.11.2023, 5 O 98/23 (nicht rechtskräftig)
- LG Bochum, Urteil vom 29.11.2023, I-4 O 15/23 (nicht rechtskräftig)
Widerruf der Beitragentlastung VII (mit BLD-Anmerkung)
LG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023 - 47 O 79/23 (nicht rechtskräftig)