Für die Bemessung des Schadens bei Verlust einer Sache kommt es auf deren objektive Eigenschaften an (hier Wiederbeschaffungswert bei Verlust eines Pferdes).
Anmerkung
Für den Wiederbeschaffungswert eines getöteten Pferdes kommt es auf dessen Verkehrswert an. Sowohl im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (erforderlicher Geldbetrag für die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache) als auch im Rahmen von § 251 Abs. 1 BGB (Entschädigung in Geld, weil Ersatzbeschaffung nicht möglich) ist für die Bestimmung des Schadensersatzes der objektive Wert der Sache zugrunde zu legen. Ob wertmindernde Eigenschaften (hier: eine Erkrankung des Pferdes) zum Zeitpunkt des Schadeneintritts bekannt waren, spielt nach Auffassung des BGH keine Rolle. Ansonsten würde eine – nicht zu rechtfertigende – Besserstellung des Geschädigten eintreten.
Ansprechpartner
RA Tobias Matz, Köln
tobias.matz@bld.de
Wiederbeschaffungswert eines Pferdes (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 9.11.2021 - VI ZR 87/20