Eine Tarifbestimmung mit dem Inhalt „Aufwendungen für eine Korrektur der Sehschärfe mittels Lasertechnologie (wie LASIK-Operation) oder Kunstlinsenoperation werden bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.000,00 Euro (500,00 Euro pro Auge) erstattet" ist weder intransparent noch überraschend. Ein Überraschungseffekt ergibt sich auch nicht daraus, dass die Regelung sich im Unterpunkt "Sehhilfen" der Tarifbedingungen befindet.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Wirksame Leistungsbegrenzung für LASIK
AG Kempten, Urteil vom 18.5.2022 - 7 C 56/22 (nicht rechtskräftig)