1. Der Risikoausschluss für Schäden durch Grundwasser, Gewässer, Überschwemmungen, Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau begegnet im Rahmen der Wohngebäudeversicherung keinen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsbedenken.
2. Tritt während eines Starkregenereignisses Abwasser aus den Leitungen des Versicherungsnehmers aus, so handelt es sich um einen nicht versicherten Leitungswasserschaden, sofern das zurückgestaute, in das Wohnhaus eindringende Abwasser einen Fremdwasseranteil (hier: Grundwasser) aufweist.
Ansprechpartner
RA Artur Baranski, LL.M., Berlin
artur.baranski@bld.de
Wirksamer Ausschluss für Rückstau durch Mischwasser aus der Schmutzwasserleitung
LG Cottbus, Urteil vom 20.4.2023 – 6 O 475/18