1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern bei der Besorgung von Paketversendungen verwendet, hält die Klausel
"Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung"
einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand, wenn der Dienstleister Paketversendungen im Massengeschäft bei kurzer Beförderungsdauer zu niedrigen Preisen für jedermann besorgt.
2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Paketdienstleister verwendet, benachteiligt die Klausel:
"Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist."
Verbraucher im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, da sie den Dienstleister nicht verpflichtet, den Empfänger über die erfolgte Abstellung zu informieren und damit in die Lage zu versetzen, die Sendung bald an sich zu nehmen.
3. Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen ein Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern
- unzureichend verpackte Güter
- Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen)
- Telefonkarten und Pre-Paid-Karten (z.B. für Mobiltelefone)
- Geld und geldwerte Dokumente (z.B. Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher)
von der Beförderung ausschließt, genügen den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
4. Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen ein Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern
- verderbliche und temperaturempfindliche Güter
- Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z.B. Datenträger mit sensiblen Informationen)
- Abfälle im Sinne des KrWG
von der Beförderung ausschließt, sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich sind.
5. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Paketdienstleister berechtigt, bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse Pakete zu öffnen und damit in das Postgeheimnis einzugreifen, benachteiligt Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn dies für einen geordneten Betriebsablauf oder für den Schutz anderer Rechtsgüter nicht erforderlich ist.
6. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Paketdienstleisters, die Verbrauchern verschuldensunabhängig eine umfassende Pflicht zur Tragung von Schäden und Kosten auferlegt, die aus einer vertragswidrigen Beauftragung zur Beförderung von Verbotsgütern resultieren, ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher unwirksam.
7. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie eine Haftung des Paketdienstleisters für vorsätzlich oder leichtfertig verursachte Folgeschäden und Folgekosten bei Verlust oder Beschädigung eines Pakets ausschließt, verstößt gegen § 309 Nr. 7 lit. b BGB und § 449 Abs. 1 Satz 1 und 3 HGB und ist gegenüber Verbrauchern unwirksam.
Anmerkung
Das Urteil des BGH dürfte nicht nur für Verbrauchergeschäfte, sondern vor allem für die Beurteilung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Paketdienstleister bei Verträgen mit gewerblichen Kunden Bedeutung erlangen. Diejenigen Klauseln, die der BGH im Verhältnis zu Verbrauchern nicht beanstandet hat, dürften, weil Verbraucher schutzwürdiger sind als gewerbliche Kunden, diesen gegenüber erst recht ebenso wirksam sein. Ob bei gewerblichen Auftraggebern die Klauseln als überraschend und intransparent bei Verbrauchern betrachtet werden, bei denen der BGH dies bei Verbrauchern getan hat, bliebe abzuwarten; tendenziell dürfte wegen der geringeren Schutzbedürftigkeit aber die Wahrscheinlichkeit einer Wirksamkeit eher ansteigen. Nur die Regelungen zur Haftung dürften indes auch bei gewerblichen Vertrsgpartnern wegen der Regelungen zu §§ 449 Abs. 1, 2 HGB ebenso unwirksam sein.
Ansprechpartner
RA Jochen Boettge, München
jochen.boettge@bld.de