1. Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, ist die Kündigung nach § 13 Abs. 10 MB/KK nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
2. Mittels eines Fax-Sendeberichts ist nicht bewiesen, dass ein Schreiben mit der Bitte um Stornierung der Kündigung zugegangen ist. Der Zeuge konnte hierzu
nur bekunden, dass er das Schreiben am selben Tag gefaxt haben will. Indessen lässt sich ein sicherer Schluss darauf nicht aus dem vorgelegten Sendebericht ziehen,
da dieser ohne jeden belegten Zusammenhang mit dem angeblich zugehörigen Schreiben steht. Damit einhergehend ist auch nicht an eine rechtzeitige Erklärung innerhalb zweier Monate im Sinne von § 13 Abs.10 MB/KK zu denken.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Wirksamkeit der Kündigung für einzelne Versicherte nur bei deren Kenntnis von der Kündigungserklärung
LG Hannover, Urteil vom 27.3.2023 - 2 O 145/21 (nicht rechtskräftig)