1. Eine Klausel, nach der die Gebühren bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erstattet werden und für zahntechnische Leistungen die im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Labor- und Materialkosten laut Anlage im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge erstattungsfähig sein sollen, lässt klar erkennen, dass nur die im Preis-Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen aufgeführten Leistungen im Rahmen des Versicherungsvertrags, und diese wiederum nur bis zu den genannten Höchstbeträgen erstattet werden. So bezieht sich die Regelung nach ihrer Formulierung auf „zahntechnische Leistungen“ allgemein, was klar erkennen lässt, dass die Bestimmung umfassend und abschließend regeln will, welche Kosten in diesem Bereich der zahntechnischen Leistungen vom Versicherungsschutz erfasst werden. Sie lautet erkennbar nicht darauf, dass (nur) in Bezug auf im Leistungsverzeichnis aufgeführte Labor- und Materialkosten eine Begrenzung der Erstattung stattfinden würde.
2. Eine solche Regelung ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen § 305 c BGB oder § 307 BGB.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Wirksamkeit einer Klausel zur Erstattungsfähigkeit von Labor- und Materialkosten im Rahmen zahntechnischer Leistungen
AG Bonn, Urteil vom 11.7.2023 - 114 C 214/21 (nicht rechtskräftig)