Ein Abfindungsvergleich, den die Parteien eines Rechtsstreits über Deckungsschutz für eine coronabedingte Betriebsschließung vereinbaren, ist wirksam. Der Vergleich ist insbesondere nicht nach § 138 BGB oder § 134 BGB unwirksam. Er ist auch grundsätzlich nicht anfechtbar nach §§ 119, 123, 142 BGB.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Wirksamkeit eines Abfindungsvergleichs in einer Streitigkeit über Deckungsschutz bei einer coronabedingten Betriebsschließung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2022 - 12 U 185/22