Der unstreitig Vertragsinhalt gewordene § 16 Abs. 2 AVB der Beklagten lautet wie folgt:
„Beitragsänderung bei Vollendung des 16. bzw. 21. Lebensjahres: Nach Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person das 16. Lebensjahr oder das 21. Lebensjahr vollendet, müssen Sie den Beitrag zahlen, der im Tarif für die nächsthöhere Altersstufe vorgesehen ist.“
Gegen die Wirksamkeit dieser Vertragsbestimmung bestehen keine Bedenken; vielmehr setzt sie § 10 Abs. 3 und 4 KVAV um, der eine Differenzierung nach Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und insoweit die Möglichkeit der Berechnung steigender Prämien bei zeitlich begrenzten Dauern ausdrücklich vorsieht. Die vom Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit den Beitragserhöhungen wegen Altersgruppensprungs zitierte Entscheidung des AG Lichtenberg steht dieser Bewertung insbesondere deshalb nicht entgegen, weil sie eine Auseinandersetzung mit § 10 Abs. 3 und 4 KVAV vermissen lässt. Entgegen der Auffassung, die der Entscheidung des AG Lichtenberg offenbar zugrunde liegt, ist in § 10 KVAV als Voraussetzung für einen Altersgruppensprung entsprechend § 10 Abs. 3 und 4 KVAV nicht vorgesehen, dass bereits bei Vertragsschluss verbindlich festgelegt werden muss, welche Prämie bei dem gesetzlich vorgesehenen Übergang zwischen zwei Altersgruppen zu zahlen sein wird.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de