Trotz einer möglichen Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 MB/KK bleibt jedoch die Regelung des § 8b Abs. 1 MB/KK wirksam. Auch bei Streichung des Abs. 2 bleibt ein selbständiger Regelungsgehalt des § 8b Abs. 1 MB/KK bestehen. Die Regelung zur Absenkung des Schwellenwertes (Abs. 1) und die Erweiterung des Rechts zur Beitragsanpassung bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen (Abs. 2) sind von ihrem Regelungsgehalt her klar voneinander abgrenzbar. § 8b Abs. 1 MB/KK bleibt auch „isoliert“ aus sich heraus verständlich und sinnvoll.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Wirksamkeit von § 8b MB/KK
OLG Schleswig, Urteil vom 13.12.2021 - 16 U 94/21 (nicht rechtskräftig)