1. Eine Klausel, die den Leistungsumfang bei zahntechnischen Leistungen erhöht, wenn ein kooperierender Leistungserbringer für die Behandlung in Anspruch genommen wird (hier: 85 % statt 75 %), ist hinreichend transparent und wirksam.
2. Die erstattungsfähigen Aufwendungen, insbesondere Material- und Laborkosten, ergeben sich aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen nebst dazugehöriger Tarifbedingungen und dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Zur Überprüfung der tariflichen Kürzungen bedarf es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens, zumal sich die Höchstsätze bzw. Einzelpreise aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis ergeben.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln'
anne.middel@bld.de
Wirksamkeit von Arztbindungsklauseln bei zahntechnischen Leistungen
AG Altenkirchen, Urteil vom 11.1.2024 - 71 C 244/22 (nicht rechtskräftig)