1. Das Abdrehen des Haupthahns ohne Überprüfung der Funktionsfähigkeit stellt eine grob fahrlässige Verletzung von Sicherheitsvorschriften im Sinne des § 28 VVG dar und rechtefertigt eine Leistungskürzung um 75 %.
2. Die Existenz von Sicherheitsvorschriften in Versicherungsbedingungen bezüglich des Umgangs mit Wasserleitungen in Gebäuden drängt sich geradezu auf, sodass grobe Fahrlässigkeit auch bei Unkenntnis vorliegt.
Ansprechpartner
RA Dr. Florian Höld, Köln
florian.hoeld@bld.de
Wirkungsloses Abdrehen des Haupthahns ohne Überprüfung führt zur Leistungskürzung um 75 %
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 11.10.2023 - 3 U 70/23