1. Eine vertragliche Regelung, wonach u.a. verschreibungspflichtige Arzneimittel innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung der Verordnung aus der Apotheke bezogen werden müssen, da eine Erstattungsfähigkeit besteht, ist wirksam. Dadurch wird sichergestellt, dass nur solche Arzneimittel erstattet werden müssen, die auch zur akuten Behandlung erforderlich waren, da der Notlagentarif u.a. nur mit dieser Einschränkung Versicherungsschutz gewährt.
2. Die AVB/NLT finden bei Zweifeln schon kraft Gesetzes Anwendung, da der Gesetzgeber in § 158 Abs. 2 VAG eine Beleihungslösung gewählt und den PKV-Verband damit zur brancheneinheitlichen Festlegung von Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Notlagentarif ermächtigt hat, hilfsweise auch durch ergänzende Vertragsauslegung.
Ansprechpartner
RA Michael Rauscher, München
michael.rauscher@bld.de
Zehn-Tage-Frist im Notlagentarif für den Bezug von Arzneimitteln ist wirksam
LG Augsburg, Urteil vom 10.4.2024 - 095 O 1366/20 (nicht rechtskräftig)