Mit der Einführung der privaten Versicherungspflicht und des Kontrahierungszwangs wollte der Gesetzgeber keinen Vorrang dieses Instituts gegenüber dem dritten Sicherungssystem schaffen. Die Sozialämter dürfen sich nicht ihrer eigenen Verpflichtung aus § 48 SGB XII in Verbindung mit § 264 SGB V entziehen, indem sie Sozialhilfeempfänger auf den Basistarif der privaten Krankenversicherung verweisen. Eine Versicherung im Basistarif kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Person grundsätzlich dem Bereich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Zugang zum Basistarif nur für der PKV zuzuordnende Personenkreise
OLG München, Beschluss vom 1.8.2022 - 25 U 1865/21