1. Eine dynamische Verweisung in den Tarifbedingungen auf die jeweils gültigen beihilfefähigen Höchstsätze verstößt nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist den Versicherten einer privaten Krankenversicherung zumutbar. Eine statische Festlegung der erstattungsfähigen Heilmittelanwendungen und Kosten ist im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt sowie die veränderliche Entwicklung der Marktverhältnisse nicht praktikabel und letztlich nicht im Interesse des Versicherten.
2. Der Charakter der dynamischen Verweisung auf die Veröffentlichung der beihilfefähigen Höchstsätze durch das Bundesministerium des Inneren bewirkt keine Intransparenz der Vorschrift.
3. Eine Begrenzung der Erstattungspflicht im Bereich der Logopädie auf die beihilfefähigen Höchstsätze führt nicht zu einer Aushöhlung des Vertrages und damit nicht dazu, dass der Versicherungsvertrag zwecklos wird.
4. Eine Erwartung, dass die Erstattungsleistung privater Krankenversicherer immer oberhalb der Sätze der gesetzlichen Krankenkassen und der Beihilfe liegt, entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Zulässigkeit der Begrenzung der Erstattungspflicht auf die Höchstsätze bei einer logopädischen Behandlung
AG München, Urteil vom 9.1.2024 - 274 C 1887/23 (nicht rechtskräftig)