1. Hat das Gericht nach einer teilweisen Klagerücknahme über die Kosten einheitlich durch Urteil entschieden, ist hinsichtlich des auf die Rücknahme entfallenden Teils der Kosten die sofortige Beschwerde nach § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthaft; eine Berufung ist insoweit unzulässig.
2. Es stellt keinen Ermessenfehler dar, wenn das Gericht bei der Kostenentscheidung keine exakte, prozentuale Quotelung vorgenommen hat, da dies der dem Gericht eingeräumte Möglichkeiten gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de