1. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall kann, verbunden mit einem Erfolgshonorar, Gegenstand einer zugelassenen und registrierten Inkassodienstleitung nach § 10 Abs. 1 RDG sein.
2. Einem Inkassodienstleister, der automatisiert berät und Forderungen geltend macht, kann ein Honoraranspruch aus abgetretenen Recht zustehen.
Anmerkung
Eine deutsche Anwaltskanzlei betreibt eine technische Plattform, die mit Legal Tech Software Schadensersatzansprüche ihrer Kunden bearbeitet. Hierzu besteht eine Registrierung als Inkassounternehmen nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 RDG. Bei einfachen Sachverhalten (hier: einem Motorradunfall mit leichten Verletzungen) wird nahe automatisiert ein Anspruch gegenüber dem Verursacher oder dessen Versicherer geltend gemacht. Das Honorar beschränkt sich auf 15 % des durchgesetzten Schmerzensgeldes, das automatisiert berechnet wird, nicht aber auf sonstige Schadenpositionen.
Nach dem Urteil des BGH ist der Begriff der Inkassodienstleistung nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise Rechtsberatung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 27.5.2020 – VIII ZR 45/19 - NZM 2020, 551 Rn. 53 [in BGHZ 225, 352 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 7.12.2022 – VIII ZR 81/21, Rn. 40).
Die Auswirkungen der Entscheidung auf die Kfz-Schadenregulierung bleiben abzuwarten. Geschädigte suchen nach einem Unfallereignis nach Ratschlägen im Internet. Es ist daher nicht fernliegend, dass sie solche Internetplattformen in Anspruch nehmen. Es kann für die Regulierung durchaus von Vorteil sein, dass auf diesem Weg ein schneller Kontakt zum regulierenden Versicherer erreicht wird. Dieser wird sich im Zweifel darauf einstellen müssen, nicht mit realen Personen, sondern einer KI generierten Korrespondenz zu arbeiten. Für Anwaltskanzleien, die mit Verkehrsunfällen einen Grundumsatz erwirtschaften, könnte diese Art der Regulierung eine starke Konkurrenz darstellen. Schon jetzt merken diese spürbar, dass die Versicherer mit optimiertem Schadenmanagement schneller am Geschädigten sind und diesen entschädigen, bevor er überhaupt auf die Idee kommt, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Ansprechpartner
RA Heinz Otto Höher, Köln
heinz-otto.hoeher@bld.de
Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei einer Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 7.3.2023 - VI ZR 180/22