In einem Beitragsanpassungsverfahren können der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten zur Geheimhaltung auch dann verpflichtet werden, wenn eine solche Anordnung nicht gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des beklagten Versicherers ergeht.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Zulässigkeit einer Geheimhaltungsanordnung im Beitragsanpassungs-verfahren nur gegen Kläger und Klägervertreter
BGH, Beschlüsse vom 10.11.2021 - IV ZB 27/20; IV ZB 28/20 und IV ZB 29/20 (Beschlüsse im Volltext)