Der Streitverkündete kann statt dem Streitverkünder auch dessen Gegner als Nebenintervenienten beitreten. Bei Widerspruch des Verkünders muss der Beitretende aber ein rechtliches Ínteresse am Beitritt auf der Gegenseite darlegen.
Anmerkung
Das Gericht erließ ein Zwischenurteil zur Frage der Zulässigkeit eines Streitbeitritts. Der Kläger war Fahrgast in einem Linienbus und stürzte aufgrund eines Bremsmanövers des Busses. Er erhob Klage gegen den Fahrer und den Versicherer des Busses. Die Beklagtenseite hat einem Dritten, einem Radfahrer, den Streit verkündet, da dieser Ursache des Bremsmanövers gewesen sein soll. Der Streitverkündete hat den Streitbeitritt auf Klägerseite erklärt. Dies moniert die Beklagtenseite. Das Gericht hält diesen Streitbeitritt auf Klägerseite allerdings für zulässig, meint aber, der Streitverkündete müsste bei Widerspruch sein rechtliches Interesse insoweit darlegen.
Ein rechtliches Obsiegen des Klägers läge im Interesse des Streitverkündeten, weil dann jedenfalls in Betracht käme, dass er möglicherweise nicht oder nur teilweise für den Schaden des Klägers aufkommen müsse.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Zulässigkeit eines Streitbeitritts auf Seiten des Gegners des Streitverkünders (mit BLD-Anmerkung)
LG Dresden, Urteil vom 18.4.2023 - 5 O 1915/21