1. Um seiner Darlegungs- und Beweislast nachzukommen, muss der Kläger bei mehreren Schadenereignissen präzise abgrenzen, welcher Schaden am Wohngebäude auf welchen Versicherungsfall zurückzuführen ist.
2. Ein Anspruch auf Zahlung eines Mietausfallschadens scheitert, wenn der Kläger nicht hinreichend darlegt, dass ein Zusammenhang zwischen dem Nässeschaden und dem Mietausfall besteht.
3. Die Erteilung einer Freigabe zur Instandsetzung durch einen Sachverständigen der Versicherung stellt kein Anerkenntnis bezüglich eines Versicherungsfalls dar, wenn - unabhängig von der Frage einer entsprechenden Befugnis des Sachverständigen zur Abgabe einer solchen Zusage – in der Schadenkalkulation ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass alle Vereinbarungen vorbehaltlich der Prüfung und Zustimmung der Versicherung erfolgen.
4. Eine Beweiserleichterung bis zur Umkehr der Beweislast setzt ein missbilligenswertes Verhalten vor oder während des Prozesses voraus, durch das die Beweisführung unmöglich gemacht oder erschwert wird. Dieses Verhalten ist durch den Kläger schlüssig darzulegen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Zur Darlegung eines Versicherungsfalls bedarf es einer präzisen Abgrenzung zwischen mehreren Schadenereignissen
OLG Köln, Urteil vom 10.12.2024 - 9 U 38/24 (nicht rechtskräftig)