Ein Streit über die Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Pflegepflichtversicherung gehört in die Zuständigkeit der Sozialgerichte. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Sozialgerichte auch über privattechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung nach SGB XI. Dies folgt auch aus § 182a SGG, wonach die Abgabe des Rechtsstreits nach einem wegen Beitragsansprüchen aus der privaten Pflegeversicherung vor dem AG durchgeführten Mahnverfahren an das Sozialgericht erfolgt. Zudem regelt § 110 Abs. 2 SGB XI die Begrenzung der Prämienhöhe, sodass es durch die Überlagerung mit Regelungen des SGB XI keine Rolle spielt, dass das Verfahren zur Prämienanpassung grundsätzlich im VVG geregelt ist.
Anmerkung
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ansprechpartner
RA Michael Rauscher, München
michael.rauscher@bld.de