1. Eine Pflege-Zusatzversicherung beziehungsweise eine Versicherung, die im Pflegefall eine Rentenleistung absichert, ist keine Pflegepflichtversicherung im Sinne des SGB XI.
2. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte ist bei einer solchen Versicherung gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben, auch dann nicht, wenn (analog) auch auf die Normen der §§ 14, 15 SGB XI abgestellt wird.
Ansprechpartner
RA Ansgar Mertens, Köln
ansgar.mertens@bld.de
Zuständigkeit ordentlicher Gerichte auch bei freiwilliger Pflege(zusatz)versicherung
OLG Schleswig, Beschluss vom 4.4.2023 - 2 W 3/23