Die Zwischenhändler-Rechtsprechung des BGH gilt auch für Quasihersteller.
Anmerkung
Dieses – von BLD erstrittene – brandaktuelle Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob auch auf den Quasihersteller die „Zwischenhändler“-Rechtsprechung des BGH anzuwenden ist, wonach sich der Händler ein Herstellerverschulden seines Zulieferers nicht zurechnen lassen muss und ihn auch im Grundsatz keine Untersuchungspflicht im Hinblick auf etwaige Herstellungsfehler trifft. Diese Frage bejaht das LG. Aus dem Aufdruck eines Labels, der zur Quasiherstellereigenschaft führt, folge nicht, dass derjenige das Produkt auch selbst herstelle.
Die Entscheidung überzeugt, denn wäre das anders, hätte der Gesetzgeber den Quasihersteller nicht in § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG dem Hersteller gleichsetzen müssen. Eine rechtliche Gleichstellung - das verdeutlicht diese Entscheidung - von Quasihersteller und Hersteller im allgemeinen Mängelgewährleistungsrecht ist damit freilich nicht erreicht.
Ansprechpartner
RA Carsten Hösker, LL.M., Köln
carsten.hoesker@bld.de
Zwischenhändler-Rechtsprechung gilt auch für Quasihersteller (mit BLD-Anmerkung)
LG Gießen, Urteil vom 16.3.2023 - 5 O 402/21 (nicht rechtskräftig)