Die Ausgangslage ist kontrovers: Immer wieder bieten laufende Haftungsprozesse Anlässe für Haftpflichtversicherungen, die Seite ihres beklagten Versicherungsnehmers zu verlassen und sich der Klägerseite anzuschließen. Ob diese Praxis ein „In-den-Rücken-Fallen“ oder ein zulässiges Sichern rechtlicher Interessen darstellt, dazu gibt es widersprüchliche Ansichten und entsprechend kontroverse Urteile auf Ebene der OLG. Dr. Michael Marx vom BLD-Standort Frankfurt/M. hat sich dieser relevanten Frage zur Haftpflichtversicherung in einem Beitrag in der Zeitschrift für Versicherungsrecht (VersR 2024, 65 ff.) gewidmet.
Marx betrachtet zunächst die beiden Pole der Rechtsprechung. Einerseits hielt es das OLG München für unzulässig, dass der Versicherer gegen seinen Versicherungsnehmer auf die Klägerseite wechselt. Denn es sei „Kernaufgabe des Versicherers“, Ansprüche gegen den Kunden abzuwehren oder die berechtigten Forderungen zu regulieren. Ganz anders urteilte des OLG Nürnberg: Es erkannte an, dass Haftpflichtversicherer berechtige Interessen daran haben können, ein Urteil gegen ihre Versicherungsnehmer zu erwirken.
In seinem Aufsatz bewertet Marx die komplexen juristischen Argumente und kommt zu einem eigenen Fazit. Demnach sei der Streitbeitritt der Versicherung gegen ihren Versicherungsnehmer „kein per se unzulässiger Akt“. Vielmehr gebe es Szenarien, in denen diese Vorgehensweise legitim sei.
Den Beitrag von Dr. Marx aus der VersR 2024, 65 ff. lesen Sie hier.